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Keine Genehmigung der Besuchsrechtsvereinbarung durch Protokollierung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/547Zak 2007, 313 Heft 16 v. 18.9.2007

AußStrG nF: §§ 109, 110

ABGB § 148 Abs 1

Auch nach dem neuen Außerstreitrecht kann eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts nur dann vollstreckt werden, wenn sie gerichtlich genehmigt worden ist. Mit der Protokollierung der Vereinbarung durch das Gericht ist noch keine Genehmigung verbunden. Die gerichtliche Genehmigung bedarf eines eigenen (anfechtbaren) Beschlusses.

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