AußStrG nF: §§ 109, 110
ABGB § 148 Abs 1
Auch nach dem neuen Außerstreitrecht kann eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts nur dann vollstreckt werden, wenn sie gerichtlich genehmigt worden ist. Mit der Protokollierung der Vereinbarung durch das Gericht ist noch keine Genehmigung verbunden. Die gerichtliche Genehmigung bedarf eines eigenen (anfechtbaren) Beschlusses.