Der Artikel befasst sich mit dem Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen den säumigen Schuldner nach § 1333 Abs 2 ABGB für die Kosten eines Inkassounternehmens (zu anwaltlichen Inkassokosten siehe M. Bydlinski, Die Geltendmachung anwaltlicher Betreibungskosten im Prozess, Zak 2006/189, 108). Die Differenzierung zwischen „Auftraggebergebühren“ und „Schuldnergebühren“, die von der V über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl 1996/141) getroffen wird, hat nach Ansicht des Autors keine Bedeutung für die Frage der Ersatzfähigkeit der Inkassokosten. Die Höhe des auf den Schuldner überwälzbaren Schadens richte sich - in den durch § 1333 Abs 2 ABGB gezogenen Grenzen - allein nach dem vom Gläubiger mit dem Inkassoinstitut vereinbarten Honorar. Die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars schließe den Schadenersatzanspruch nicht aus. Auch Erfolgsprämien seien dem Grunde nach ersatzfähig.