Der Beitrag behandelt die Rechte und Pflichten der Österreichische Bundesforste AG als Verwalter und Fruchtnießer von Bundesliegenschaften. Nach Ansicht des Verfassers ist die ÖBf AG auch als Verwalter an die Grenzen des Fruchtgenussrechts gebunden. Zu Änderungen der Zweckbestimmung oder Bewirtschaftungsart von überlassenen Liegenschaften sei sie nicht berechtigt. Die Erhaltungspflicht des Fruchtnießers sei zwar gem § 513 ABGB mit dem Ertrag der Liegenschaft beschränkt; im Fall der Bundesforste sei jedoch nicht jede überlassene Liegenschaft einzeln zu betrachten, sondern auf den Gesamtertrag aller Liegenschaften abzustellen.