AHG § 2 Abs 3
Außerhalb gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsansprüche ist eine Amtshaftung für höchstgerichtliche Entscheidungen gem § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen. Gegen diese Regelung bestehen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
AHG § 2 Abs 3
Außerhalb gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsansprüche ist eine Amtshaftung für höchstgerichtliche Entscheidungen gem § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen. Gegen diese Regelung bestehen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken.