ABGB § 1325
Als naher Angehöriger, der nach dem Tod des Verletzten Anspruch auf Trauerschmerzengeld haben kann, gilt auch der Lebensgefährte. Dass es sich bei einer intimen Liebesbeziehung ohne Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft um keine, die Eigenschaft als naher Angehöriger begründende Lebensgemeinschaft handelt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).