EKHG §§ 1, 13, 15
ABGB § 1325
Nicht nur nach dem Tod, sondern auch aufgrund schwerster Verletzungen eines nahen Angehörigen (zB im Fall dauernder Pflegebedürftigkeit des Kindes) kann ein Anspruch auf Schmerzengeld für die dadurch verursachten seelischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (Schockschaden) bestehen.