AußStrG nF: §§ 22, 141
ZPO § 219
Das pflichtteilsberechtigte Kind des verstorbenen Betroffenen hat kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, weil ihm - abgesehen von der in § 141 AußStrG nF angeordneten Vertraulichkeit - schon ein rechtliches Interesse (§ 219 ZPO iVm § 22 AußStrG nF) fehlt; der Wunsch, die Gebarung des Sachwalters zu prüfen, reicht dafür nicht aus.