Die Autorin weist darauf hin, dass die Eintragung der Errichtung und des Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) keine konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist. Gem § 284h Abs 2 ABGB sei jedoch das Vertrauen eines gutgläubigen Dritten auf den Eintritt des Vorsorgefalls geschützt, wenn ihm die Registrierung des Wirksamwerdens im ÖZVV vorgelegt wurde.