ABGB § 523
ZPO § 228
Bei der Servitutenklage leitet sich der Feststellungsanspruch das Klägers aus § 523 ABGB ab („materiell-rechtliche Feststellungsklage“); weder muss ein Feststellungsinteresse behauptet bzw nachgewiesen werden, noch schadet die Möglichkeit einer Leistungsklage.