ZPO § 460 Z 8
EheG §§ 49, 69 Abs 3
Wenn mit dem Rechtsmittel ausschließlich der Verschuldensausspruch des erstgerichtlichen Scheidungsurteils angefochten wird, erwächst das Urteil hinsichtlich des Scheidungsausspruchs in Teilrechtskraft. Stirbt in der Folge eine Partei während des Rechtsmittelverfahrens, ist das Verfahren nur hinsichtlich des noch offenen Verschuldensausspruchs als erledigt anzusehen (das Verfahren kann aber wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden), der bereits rechtskräftige Scheidungsausspruch bleibt hingegen aufrecht.