ABGB §§ 163b, 163e
MRK: Art 8
Wenn rechtlich bereits die Vaterschaft eines Mannes feststeht, setzt die Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses des biologischen Vaters die Zustimmung des Kindes und - im Fall von dessen Minderjährigkeit - die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter voraus; der biologische Vater hat keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen des Kindes bzw der Mutter feststellen zu lassen. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind - wie im vorliegenden Fall - mit der Mutter und dem rechtlichen Vater in ein funktionierendes Familienverhältnis eingebettet ist, in das sich der biologische Vater hineindrängen würde.