Nach Ansicht der Autorin können ideelle Vorteile des Geschädigten (zB verbesserter Gesundheitszustand nach der ohne wirksame Einwilligung vorgenommenen Operation) im Rahmen des Vorteilsausgleichs auf das Schmerzengeld angerechnet werden, sofern die Nachteile in einer objektiven Betrachtungsweise vermindert wurden. Der OGH hat diese Frage bisher offen gelassen. Fiktive Schmerzen, die sich der Patient durch das auf einen Arztfehler zurückzuführende Unterbleiben einer medizinisch notwendigen Behandlung erspart hat, seien nicht anrechenbar (mit anderer Begründung, aber gleichem Ergebnis 5 Ob 242/03d = ZRInfo 2004/132). Ebenso wenig komme mit der Rsp (zB 10 Ob 209/02m = ZRInfo 2002/425) ein Vorteilsausgleich zwischen ideellen Vorteilen und einem materiellen Schaden bzw zwischen materiellen Vorteilen und einem immateriellen Schaden in Betracht, weil keine strukturelle Übereinstimmung zwischen Vor- und Nachteilen besteht.