ABGB § 1438
RAO § 19
Der Rechtsanwalt erlegte den Geldbetrag, der bei ihm zur Ausfolgung an seinen Mandanten eingegangen war, in Höhe der bestrittenen Honorarforderung erst bei Gericht, nachdem ihn sein Mandant auf Auszahlung geklagt hatte. Jedenfalls ab dem Gerichtserlag steht einer prozessualen Aufrechnung des Rechtsanwalts mit seiner Honorarforderung gegen den Ausfolgungsanspruch des Mandanten dennoch nichts entgegen.