MRG § 30 Abs 2 Z 6
Wenn der Vermieter im Fall der Kündigung wegen Nichtbenützung den ihm obliegenden Nachweis erbracht hat, dass die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird, trifft die Behauptungs- und Beweislast für ein dennoch bestehendes dringendes Wohnbedürfnis den Mieter.