Der Beitrag behandelt ausführlich die Gestaltung des Europäischen Mahnverfahrens, das ab 12. 12. 2008 zur Verfügung stehen wird (siehe auch Zak 2005/41 und 2006/428). Ua weisen die Autoren darauf hin, dass das Mahnverfahren einen grenzüberschreitenden Rechtsstreit voraussetzt (zumindest eine Partei muss ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts haben). Eine Wertgrenze sei nicht vorgesehen. Die Einschränkung auf bezifferte Geldforderungen sei gemeinschaftsautonom zu verstehen; im Mahnverfahren könnten nur Forderungen betrieben werden, deren Höhe bei Klagseinbringung genau feststellbar ist. Vertragliche Unterhaltsansprüche können nach Ansicht der Autoren schon deshalb nicht im Mahnverfahren durchgesetzt werden, weil sie der Umstandsklausel unterliegen und damit nicht dem Begriff der bezifferten Forderung entsprechen. Dass der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls in der Sprache des angerufenen Gerichts eingebracht werden muss, sei für den Antragsteller nicht problematisch, weil das BMJ im Internet bedienerfreundliche Formulare in allen EU-Amtsprachen zur Verfügung stellen werde. Nach dem fristgerechten Einspruch werde das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften weitergeführt, wobei das angerufene Gericht idR zuständig bleibe.