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Valorisierung der im GebAG vorgesehenen festen Gebühren

In aller KürzeZak 2007/369Zak 2007, 202 Heft 11 v. 26.6.2007

Zur Valorisierung der im GebAG vorgesehenen festen Gebühren setzt die V BGBl II 2007/134 der BMJ gem § 64 GebAG ab 1. 7. 2007 einen Zuschlag von 17 % fest. Die neuen Gebührenbeträge, die unter Berücksichtigung einer Rundungsbestimmung im Anhang der V aufgezählt sind, gelten für Tätigkeiten, die nach dem 30. 6. 2007 begonnen werden.

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