Zur Valorisierung der im GebAG vorgesehenen festen Gebühren setzt die V BGBl II 2007/134 der BMJ gem § 64 GebAG ab 1. 7. 2007 einen Zuschlag von 17 % fest. Die neuen Gebührenbeträge, die unter Berücksichtigung einer Rundungsbestimmung im Anhang der V aufgezählt sind, gelten für Tätigkeiten, die nach dem 30. 6. 2007 begonnen werden.