Der Autor kritisiert, dass in der Praxis allgemein auf „Rechnung legen" lautende Klagebegehren und Urteile üblich sind. Dies führe dazu, dass der Inhalt der Rechnungslegungspflicht (Umfang, Mittel) erst im Exekutionsstadium (insb in Oppositionsprozessen) festgelegt bzw geklärt werden kann. Seiner Ansicht nach sind allgemeine Rechnungslegungsbegehren, die nicht festlegen, durch welche Urkunden, Abrechnungen usw der Anspruch erfüllt werden soll, nicht ausreichend bestimmt iSd § 226 Abs 1 ZPO bzw § 7 Abs 1 EO.