Die Autorin schlägt vor, Anders- und Schlechtlieferung im allgemeinen bürgerlichen Recht in Analogie zu § 378 UGB gleichzusetzen und einheitlich gewährleistungsrechtlichen Folgen zu unterwerfen. Nur eine nicht genehmigungsfähige Lieferung, die mit der bestellten Sache nach objektiven Gesichtspunkten gar nichts gemein hat, sollte ihrer Ansicht nach als Nichterfüllung mit den Folgen der §§ 918 ff ABGB gelten.