ABGB § 1311
StVO § 12 Abs 5, § 15 Abs 1
Gem § 12 Abs 5 StVO darf ein einspuriges Fahrzeug grundsätzlich rechts neben der vor einer Kreuzung angehaltenen Fahrzeugkolonne vorfahren. Beim Vorfahren kann auch eine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit zulässig sein (hier: 20 bis 25 km/h). Wenn sich die Kolonne wieder in Bewegung setzt, muss das vorfahrende einspurige Fahrzeug nicht angehalten, sondern bloß an die Geschwindigkeit der anfahrenden Fahrzeuge angepasst werden, weil sonst ein unzulässiges Rechtsüberholmanöver vorliegen würde.