WEG § 20 Abs 1, § 20 Abs 2
Zumindest im Fall einer akuten Liquiditätskrise kann der Verwalter die monatlichen Vorschreibungen für Betriebs- und Erhaltungskosten bzw die Rücklage auch während des laufenden Jahres eigenständig erhöhen. Er muss die Wohnungseigentümer aber ausreichend informieren, um diesen die Möglichkeit einer abweichenden Mehrheitsweisung zu geben.