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Verwahrungspflicht des Tennisplatzbetreibers erstreckt sich nicht auf wertvolle Uhr

RechtsprechungSchuldrechtZak 2007/345Zak 2007, 195 Heft 10 v. 12.6.2007

ABGB § 957

Dass sich die vom Tennisplatzbetreiber durch die Zurverfügungstellung eines Garderobekästchens gegen Einsatz konkludent übernommene Verwahrungspflicht nur auf die Kleidung, nicht jedoch auf eine im Kästchen aufbewahrte Armbanduhr eines Tennisspielers im Wert von 9.300,- € erstreckt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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