ABGB § 957
Dass sich die vom Tennisplatzbetreiber durch die Zurverfügungstellung eines Garderobekästchens gegen Einsatz konkludent übernommene Verwahrungspflicht nur auf die Kleidung, nicht jedoch auf eine im Kästchen aufbewahrte Armbanduhr eines Tennisspielers im Wert von 9.300,- € erstreckt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).