EO § 382a Abs 2, § 393 Abs 1
AußStrG nF: § 101 Abs 2
Zum Grundbetrag der Familienbeihilfe, der die Obergrenze des vorläufigen Unterhalts bildet, zählen zwar die Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs 2 FLAG („Altersstaffel“), nicht aber jene nach Abs 3 („Mehrkindstaffel“).