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Verfahrenshilfe - keine Befreiung von Gerichtskommissionsgebühren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/305Zak 2006, 179 Heft 9 v. 16.5.2006

ZPO § 64 Abs 1

GKTG: § 1

Gerichtskommissionsgebühren sind keine Gebühren iSd § 64 Abs 1 ZPO, von deren Entrichtung eine Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit werden kann. Auch wenn sein Verfahrenshilfebeschluss iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO die Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen staatlichen Gebühren vorsieht, muss der Erbe daher die Gerichtskommissionsgebühren entrichten.

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