ZPO § 64 Abs 1
GKTG: § 1
Gerichtskommissionsgebühren sind keine Gebühren iSd § 64 Abs 1 ZPO, von deren Entrichtung eine Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit werden kann. Auch wenn sein Verfahrenshilfebeschluss iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO die Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen staatlichen Gebühren vorsieht, muss der Erbe daher die Gerichtskommissionsgebühren entrichten.