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Haftung des Anlageberaters - kein Leistungsbegehren vor dem Verkauf der Wertpapiere

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/299Zak 2006, 176 Heft 9 v. 16.5.2006

ABGB § 1295 Abs 1, § 1304

ZPO § 228

Solange der Geschädigte ständigen Kursschwankungen unterliegende Wertpapiere (hier: Aktienfondsanteile), die er aufgrund eines schuldhaften Beratungsfehlers seines Anlageberaters erworben hat, nicht verkauft, ist sein Schaden nicht bezifferbar. Vor dem Verkauf kann er daher nur die Feststellung der Haftung des Anlageberaters begehren, nicht jedoch Schadenersatz in Form einer Geldleistung.

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