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Außerstreitstellung im Schlichtungsstellenverfahren wirkt auch vor Gericht

RechtsprechungMiet- & WohnrechtZak 2006/297Zak 2006, 175 Heft 9 v. 16.5.2006

MRG §§ 39, 40

ZPO § 266

Im Schlichtungsstellenverfahren vorgenommene Außerstreitstellungen wirken auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, können aber jederzeit widerrufen werden.

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