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Arbeitsunfall und Gehilfenhaftung

Themao. Univ.-Prof. Dr. Friedrich HarrerZak 2006/290Zak 2006, 170 Heft 9 v. 16.5.2006

Das Haftungsprivileg des Dienstgebers betrifft (iS der hM) nur Arbeitsunfälle im eigenen Betrieb. Schadenersatzansprüche anderer Dienstnehmer sind hingegen möglich. Nicht ausgeschlossen ist es weiter, dass ein Dienstnehmer wegen eines Arbeitsunfalles Schadenersatzansprüche gegen einen anderen Dienstnehmer erhebt. Das arbeitsrechtliche Schrifttum erörtert diese Probleme seit Jahrzehnten. Legistische Korrekturen erscheinen nahe liegend. Der kürzlich bekannt gewordene Vorschlag zur Reform des österr Schadenersatzrechts greift diese Themen nicht auf.Vor dem Hintergrund einer neuen Entscheidung des OGH sollen - auch de lege ferenda - verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

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