WEG § 9
GBG § 94 Abs 1 Z 3
Die Neufestsetzung der Nutzwerte setzt einen Antrag nach § 9 Abs 2 bzw 3 WEG beim Außerstreitgericht voraus. Es ist nicht möglich, direkt über einen Antrag beim Grundbuchgericht und die Vorlage eines neuen privaten Nutzwertgutachtens die Berichtigung der Mit- und Wohnungseigentumsanteile zu erreichen.