Der EuGH hat Unterhaltsvorschüsse als sozialrechtliche Familienleistungen iSd „Wanderarbeitnehmer-Verordnung“ (VO [EWG]Nr 1408/71) qualifiziert, mit der Konsequenz, dass bei Unterhaltsvorschüssen das Verbot der Diskriminierung von in Österreich lebenden EWR-Ausländern ebenso anzuwenden ist wie die Verpflichtung zum „Export“ der Leistung in andere EWR-Staaten. Mit der VO (EG)Nr 859/2003 wurde der Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmer-VO auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Eine jüngst ergangene E des OGH zu einer solchen „Drittstaatskonstellation“ (1 Ob 171/05m = Zak 2006/267) bietet Anlass, die Anspruchsberechtigung von Drittstaatsangehörigen genauer abzuklären.