Die Leitung einer Verhandlung im Raddress mit überwiegend nacktem Oberkörper entspricht nach Ansicht des OGH (Ds 11/05) trotz extrem hoher Temperaturen und eines besonderen Verhandlungsorts (Almgebiet auf 1.200 m Seehöhe) nicht dem Ansehen eines Richters. Ein Richter habe sich gem § 57 Abs 3 RDG innerhalb und außerhalb des Dienstes vorwurfsfrei zu benehmen und müsse deshalb jedes schuldhafte Verhalten unterlassen, das entweder gegen die Rechtsordnung verstößt oder den Vorstellungen zuwiderläuft, die sich die mit den allgemein anerkannten Werten verbundene Bevölkerung vom Benehmen eines Richters macht.