Der mit dem HaRÄG eingeführte § 1170b ABGB sieht ab 1. 1. 2007 eine zwingende Sicherstellung des Werkunternehmers bei Bauverträgen vor (siehe auch ZRInfo 2005/283). Der Autor weist darauf hin, dass fast alle in dieser Regelung angeführten Sicherungsarten (zB Bargeld, Sparbücher und Bankgarantien) eine Verwertung unabhängig von der Strittigkeit der Werklohnforderung ermöglichen und somit faktisch zu einer Vorleistungspflicht des Werkbestellers führen. Die Aufzählung der Sicherungsmittel sei jedoch nicht taxativ. Es kämen auch zum Werklohnanspruch akzessorische Sicherheiten wie Bürgschaften in Betracht, sofern eine rasche und günstige Verwertung möglich sei.