GebAG § 41
ZPO § 386 Abs 4, § 388 Abs 3
Gegen die Bestimmung der im Beweissicherungsverfahren angefallenen Sachverständigengebühren kann der Antragsgegner Rekurs erheben. Weder wird das Rechtsmittel durch § 386 Abs 4 ZPO ausgeschlossen, noch fehlt dem Antragsgegner die Beschwer:Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens muss zwar zunächst der Antragsteller übernehmen, der Antragsgegner kann aber im Hauptverfahren zum Kostenersatz verpflichtet werden und könnte sich dann gegen die in einem rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss festgesetzten Sachverständigengebühren nicht mehr zur Wehr setzen.