MRG § 30 Abs 2 Z 4, § 30 Abs 2 Z 6
Dass der Mieter während seines Scheidungsverfahrens die Mietwohnung verlässt und trotz bestehender Möglichkeit nicht dorthin zurückkehrt, muss nicht zum Entfall seines dringenden Wohnbedürfnisses und zur Möglichkeit der Mietvertragskündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung) führen.