ABGB § 1041
Die Höhe des Verwendungsanspruchs richtet sich bei einem unredlichen Benützer nach dem objektiven Nutzen der Sache. Im Gegensatz zu einem redlichen Benützer kann er sich nicht auf einen geringeren subjektiven Nutzen berufen.
ABGB § 1041
Die Höhe des Verwendungsanspruchs richtet sich bei einem unredlichen Benützer nach dem objektiven Nutzen der Sache. Im Gegensatz zu einem redlichen Benützer kann er sich nicht auf einen geringeren subjektiven Nutzen berufen.