AußStrG nF: § 22
ZPO § 219
Einem Dritten, der beabsichtigt, einen Prozess gegen den Betroffenen einzuleiten, kann im Sachwalterschaftsverfahren grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt werden, weil das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse gewahrt werden muss. Der Tod des Betroffenen ändert daran nichts.