ABGB §§ 140, 1284
Wenn der Unterhaltsschuldner Mieterträge aus einer Liegenschaft erzielt, für die er eine Leibrente zu zahlen hat, erhöht nur der positive Saldo aus Erträgen und Leibrentenzahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
ABGB §§ 140, 1284
Wenn der Unterhaltsschuldner Mieterträge aus einer Liegenschaft erzielt, für die er eine Leibrente zu zahlen hat, erhöht nur der positive Saldo aus Erträgen und Leibrentenzahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.