Nach Ansicht des Autors setzt das Exszindierungs- bzw Aussonderungsrecht des Treugebers nicht die Offenkundigkeit des Treuhandverhältnisses voraus, sondern steht auch bei versteckter Treuhand zu. Die nachträgliche Konstruktion eines Treuhandverhältnisses zu Lasten der Gläubiger könne durch entsprechende Anforderungen an die Beweisführung über die Treuguteigenschaft der Sache, die dem Treugeber obliege, verhindert werden.