ABGB §§ 1435, 1486 Z 6
Der Anspruch auf Rückforderung des an einen Privatdetektiv vorschussweise geleisteten Erfolgshonorars mangels Erfolgs verjährt gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren.
§ 1486 Z 6 ABGB ist nämlich nicht auf Geschäfte des täglichen Lebens beschränkt, sondern sieht unabhängig von der Forderungshöhe und der Häufigkeit des Geschäfts für Entgeltansprüche bestimmter selbstständiger Berufsgruppen und für Ansprüche ihrer Vertragspartner wegen Vorschüssen die kurze Verjährungsfrist vor. Ein Privatdetektiv ist im Sinn dieser Bestimmung „zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellt“, weil darunter wie in § 1003 ABGB keine öffentlich-rechtliche Ernennung zu verstehen ist,