vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anrechnung der vom Unterhaltsschuldner bezahlten Wohnkosten als Naturalunterhalt

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/191Zak 2006, 113 Heft 6 v. 4.4.2006

ABGB § 94

Im Gegensatz zu den Benützungskosten (zB Betriebs-, Strom- und Telefonkosten) gelten die vom Unterhaltsschuldner bezahlten Beschaffungskosten für die gemeinsame Wohnung (Miete, hier: Kreditraten) nicht als Naturalunterhalt an die Kinder, sondern ausschließlich als Naturalunterhalt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!