Die Autoren bekräftigen ihre Ansicht, Bestandverträgein Einkaufszentren seienihrer typischen Gestaltung nach keineMiet-, sondern Pachtverträge (siehe schonwbl 2005, 341) und üben an den GegenargumentenIros (RdW 2005, 666) Kritik.Maßgeblich sei, dass der Bestandnehmeram Gesamtunternehmen Einkaufszentrumund den daraus erzielbaren Geschäftschancen beteiligt werde. In einem Postskriptumwenden sich Karollus/Lukas gegendie Argumentation von Riss (RdW 2006,6; siehe Zak 2006/70), auf solche Bestandverträgeseien nach der Absorptionstheoriedes § 1091 ABGB die mietrechtlichenRegelungen anzuwenden, weildie Fruchtziehung gegenüber der Gebrauchsüberlassungzumindest nichtüberwiegen würde. Die Absorptionstheoriegelte nur, wenn mit einem Vertragmehrere Sachen teils zur Gebrauchsüberlassungund teils zur Fruchtziehung überlassenwürden, nicht jedoch im Fall eineseinzigen Bestandobjekts.

