Nach 4 Ob 556/71 = EvBl 1972/136 (RIS-Justiz RS0060447) beginnt die Frist für die Löschungsklage nicht zu laufen, solange der in seinem bücherlichen Recht Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist. Der Autor hält diese Rechtsansicht für falsch. Der Besitz habe auf die Frist keine aufschiebende Wirkung.