ABGB § 1295 Abs 1
LFG §§ 11, 154
Gemäß § 154 LFG trifft den Luftbeförderer aus dem Beförderungsvertrag eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens. Dies gilt auch für den Anbieter von Tandemflügen mit Paragleitern, weil es sich dabei um Luftfahrtgeräte iSd LFG handelt.