MRG § 16 Abs 2 Z 2
RichtWG § 3 Abs 4, § 3 Abs 6
Der Zuschlag zum Richtwertmietzins (ua) für die vorhandene Aufzugsanlage ist gemäß § 16 Abs 2 Z 2 MRG mit dem Baukostenanteil begrenzt, der bei der Ermittlung des Richtwerts für diese nicht der Normwohnung entsprechende Ausstattung abgezogen worden ist. Diese Grenze richtet sich ausschließlich nach den gemäß § 3 Abs 4 RichtWG ermittelten Werten, die gemäß § 4 RichtWG in den Richtwertverordnungen kundgemacht werden. Der in § 3 Abs 6 RichtWG genannte Abzug darf nicht hinzugezählt werden; § 3 Abs 6 RichtWG handelt nämlich von der betragsmäßigen Ermittlung des Richtwerts an sich und eignet sich daher nicht zur Definition der Zuschlagsbegrenzung, wie sie in § 16 Abs 2 Z 2 MRG vorgenommen wurde.