GBG § 94 Abs 1 Z 2
AußStrG nF: §§ 119, 120
Begründete Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit, die der Durchführung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch entgegenstehen, können sich zB aus einem Sachwalterbestellungsverfahren ergeben, das in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts eingeleitet wurde. Die Indizwirkung folgt dabei schon aus der Einleitung des Verfahrens, der Fortsetzung nach Erstanhörung und der Bestellung eines Verfahrenssachwalters; nicht entscheidend ist, ob ein einstweiliger Sachwalter bestellt wird.