§ 180a ABGB, § 181 ABGB
§ 87 AußStrG nF
Die Adoption des unehelichen Kindes durch den (festgestellten) Vater ist unzulässig, weil die Rechtsstellung, die mit der Annahme an Kindes statt hergestellt werden soll, aufgrund der erbrechtlichen Gleichstellung unehelicher Kinder und der Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge schon besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes zu seiner leiblichen Mutter durch die Adoption unberührt bleiben sollen und diese obsorgeberechtigt ist.