ZPO §§ 41, 178
RATG: TP 3 A
Für einen weiteren Schriftsatz steht kein Kostenersatz zu, wenn die Partei nicht glaubwürdig begründet, warum dessen Inhalt nicht bereits im früheren Schriftsatz vorgebracht werden konnte. Dabei ist seit der ZVN 2002 (Prozessförderungspflicht) von einer verstärkten Bescheinigungslast der Partei auszugehen.