ABGB §§ 918, 1117
Ein Teilnutzungsvertrag kann aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden.
Das Time-sharing -Modell lief über die Mitgliedschaft in einem Verein , der an den Nutzungsobjekten ein im Grundbuch einverleibtes Fruchtgenussrecht hatte. Gegen die Ansicht, dass der Nutzungsberechtigte zur Auflösung des Teilnutzungsvertrags bzw der Vereinsmitgliedschaft aus wichtigem Grund berechtigt ist, wenn der Verein vertrags- und statutenwidrig der „Entdinglichung“ seines Fruchtgenussrechts zustimmt, bestehen keine Bedenken (Zurückweisung der Revision).