ABGB §§ 16, 1328a
IPRG § 13 Abs 2, § 48 Abs 1
Eine verdeckte, systematische und identifizierende Videoüberwachung mit Bildaufzeichnung stellt stets einen Eingriff in die Privatsphäre des Überwachten dar, gegen den grundsätzlich mit Unterlassungsklage vorgegangen werden kann. Identifizierend ist die Überwachung bereits dann, wenn aufgezeichnete Personen nachträglich bestimmbar sind.