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Handymasten - Voraussetzungen für Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche

RechtsprechungSachenrechtZak 2006/123Zak 2006, 73 Heft 4 v. 28.2.2006

ABGB § 364 Abs 2, §§ 364a, 1295 Abs 1

Die von einem Mobilfunksender ausgestrahlten elektromagnetischen Wellen sind Immissionen im Sinn des Nachbarrechts.

Mobilfunksender sind keine behördlich genehmigten Anlagen iSd § 364a ABGB , weil Nachbarinteressen im Genehmigungsverfahren nach dem TKG nicht berücksichtigt werden. Auch eine analoge Anwendung des § 364a ABGB scheidet aus. Im Fall von unzulässigen Immissionen steht dem Nachbarn daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch , sondern der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB bzw - bei Verschulden - ein Schadenersatzanspruch nach allgemeinen Grundsätzen zu. Ein Verschulden könnte zB vorliegen, wenn die in internationalen Empfehlungen und einer Ö-Norm vorgesehenen Grenzwerte für Strahlenemissionen überschritten werden oder erkennbar wäre, dass die Sendeanlage nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen trotz Einhaltung dieser Grenzwerte eine Gesundheitsgefahr darstellt.

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