ABGB § 364 Abs 2, §§ 364a, 1295 Abs 1
Die von einem Mobilfunksender ausgestrahlten elektromagnetischen Wellen sind Immissionen im Sinn des Nachbarrechts.
Mobilfunksender sind keine behördlich genehmigten Anlagen iSd § 364a ABGB , weil Nachbarinteressen im Genehmigungsverfahren nach dem TKG nicht berücksichtigt werden. Auch eine analoge Anwendung des § 364a ABGB scheidet aus. Im Fall von unzulässigen Immissionen steht dem Nachbarn daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch , sondern der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB bzw - bei Verschulden - ein Schadenersatzanspruch nach allgemeinen Grundsätzen zu. Ein Verschulden könnte zB vorliegen, wenn die in internationalen Empfehlungen und einer Ö-Norm vorgesehenen Grenzwerte für Strahlenemissionen überschritten werden oder erkennbar wäre, dass die Sendeanlage nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen trotz Einhaltung dieser Grenzwerte eine Gesundheitsgefahr darstellt.